1. Die baurechtliche Situation:
Seit dem 1.9.2006 dürfen für natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen in Bauwerken nur noch Öffnungselemente (Flügel / Klappen / Kuppeln) eingesetzt werden, die einen Verwendbarkeitsnachweis nach EN 12101, Teil 2 haben. Diese geprüften Öffnungselemente werden als "NRWG" (Natürlich wirkende Rauch- und Wärmeabzugsgeräte) bezeichnet.
Der jenige, der diese Geräte »in Verkehr bringt« muss diesen Nachweis in Form der CE-Kennzeichnung mit Verweis auf die entsprechende Prüfnorm erbringen.
2. Ausnahmen:
Nicht durch DIN EN 12101-2 geregelt sind:
3. Konsequenzen für das Produkt:
Bisher:
Antriebe und Beschläge incl. Zubehör (Konsolen, Bänder Verriegelungen etc.) wurden auf den vorhandenen und i.d.R. vorgegebenen Öffnungsflügel objektbezogen dimensioniert und angepasst. Die einzelnen Komponenten konnten frei gewählt werden.
Neu:
Ein definiertes »NRWG« bestehend aus den Komponenten:
1: Öffnungselement (Flügel / Klappe / Kuppel)
2: Beschlagssystem (Bänder/Verriegelung/Eckumlenkung)
3: Antriebssystem (24 V Antriebsmotoren/Verriegelungsmotoren/Konsolen)
muss als Komplettgerät die Prüfungen nach EN 12101-2 erfolgreich bestehen. Die für die jeweilige Flügelgröße und Öffnungsweite bescheinigte Öffnungsfläche kann für die Gesamtdimensionierung des zu entrauchenden Gebäudes herangezogen werden.